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AGB’s

Allgemeine Vertragsbedingungen ah Auto AG

Vorliegende Allgemeine Vertragsbedingungen bilden die Grundlage der Geschäftsbedingungen der ah Auto AG, nachfolgend AH genannt. Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten vorrangig gegenüber eventuell anders lautenden Geschäftsbedingungen der Vertragspartner. 

1. Zustandekommen des Vertrags 

1.1. Sämtliche Angaben in den Angeboten von AH sind bezüglich der Modelle, Preise und Spezifikationen unverbindliche Richtwerte. Mündlich mitgeteilte Preise und in Preislisten und Katalogen genannte Preise haben ausschließlich Informationscharakter und sind für AH nicht verbindlich. Preiserhöhungen oder Änderungen der Spezifikation durch den Hersteller oder ursprünglichen Lieferanten können jederzeit und ohne vorhergehende Ankündigung vorgenommen werden. Preisänderungen aufgrund behördlicher Intervention, die sich auf den Verkaufspreis auswirken, werden dem Vertragspartner berechnet, ohne dass sich der Vertragspartner hierauf für die Beendigung oder Kündigung des Vertrags berufen kann, sofern AH in diesem Zusammenhang nichts anderes beschließt. 

1.2. Ergänzungen oder Änderungen eines Vertrags sind erst nach schriftlicher Zustimmung seitens AH und des Vertragspartners rechtskräftig. 

2. Lieferung und Rücktritt 

2.1. Sämtliche genannten Liefertermine sind unverbindliche Richtwerte. 

2.2. Die Fahrzeuge müssen innerhalb von 7 Tagen nach Verfügbarkeitsmitteilung an den Vertragspartner bezahlt und abgeholt werden. Ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung haftet der Vertragspartner für Verlust, Schaden, Diebstahl, Verschwinden, etc. des Fahrzeugs. Ab dem 8. Tag ist der Vertragspartner verpflichtet, eine Lagergebühr in Höhe von CHF 25,- pro Fahrzeug pro Tag zu bezahlen, unvermindert des Rechts auf Schadenersatz. Im Falle einer Änderung des Lieferdatums im Sinne von Artikel 2.1 bleibt vorliegender Artikel unvermindert in Kraft. Die geschuldeten Standgebühren haben keinerlei Einfluss auf den Zeitpunkt des Haftungsübergangs an den Vertragspartner. 

2.3. Die Fahrzeuge bleiben Eigentum von AH und können bis zur Erfüllung sämtlicher (Zahlungs-) Pflichten des Vertragspartners unter keinen Umständen entfremdet oder verpfändet werden. Der Vertragspartner bzw. der von ihm beauftragte Spediteur trägt sämtliche Risiken im Zusammenhang mit dem Fahrzeug beginnend mit dem unter Art. 2.2 genannten Zeitpunkt. 

2.4. Zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Entgegennahme verpflichtet sich der Vertragspartner oder der von ihm beauftragte Spediteur zur Überprüfung der Ware. Beanstandungen sind nur zulässig, wenn Sie innerhalb von 8 Tagen nach Entgegennahme der Ware durch Einschreiben angemeldet werden. Nach Ablauf dieser Frist sind keine Beanstandungen mehr zulässig. Mündliche Beanstandungen sind nicht gültig. 

2.5. Wenn der Vertragspartner mitteilt, vom Vertrag zurücktreten zu wollen, so kann dies unter Zahlung von 20% des Kaufbetrags, unvermindert aller weiteren nachweisbar geschuldeten Beträge erfolgen. Der Rücktritt vom Vertrag erfolgt unter anderem durch die Nichterfüllung bzw. nicht zeitgerechte Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen, einer nicht fristgerechten Abholung des Fahrzeugs oder jeder anderen Haltung des Vertragspartners, aus der AH auf einen Rücktritt vom Vertrag schließen kann. 

3. Haftung für Sachmängel 

3.1. Für Occasionen ohne Gewährleistung (vgl. Vorderseite) wird jede Gewährleistung, soweit nach Gesetz möglich, wegbedungen, insbesondere sind Minderung und Wandelung ausgeschlossen. Eine Garantie wird nicht gewährt. 

3.2. Besteht für das Fahrzeug eine spezielle Garantieversicherung, so tritt sie an die Stelle der Sachgewährleistung gemäss Ziff. 3.3 hiernach und ersetzt diese. 

3.3. Für alle übrigen Fahrzeuge hat der Vertragspartner anstelle der gesetzlichen Sachgewährleistungsansprüche (insbesondere Wandelung, Minderung, Ersatzlieferung) gegenüber AH Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung) gemäss den nachfolgenden Klauseln: 

a) Jede Gewährleistungspflicht entfällt, wenn das Fahrzeug unsachgemäss behandelt, gewartet, gepflegt, überbeansprucht, eigenmächtig verändert oder umgebaut, oder wenn die Betriebsanleitung nicht befolgt worden ist. Natürlicher Verschleiss schliesst die Gewährleistungspflicht in jedem Falle aus. 

b) Der Vertragspartner hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung AH anzuzeigen oder von dieser feststellen zu lassen. Er hat AH das Fahrzeug auf Aufforderung hin zur Reparatur zu übergeben. AH ist berechtigt, die Nachbesserung durch einen Dritten vornehmen zu lassen. 

c) Der Anspruch auf Nachbesserung erstreckt sich auf die Reparatur oder Auswechslung der fehlerhaften Teile und auf die Beseitigung weiterer Schäden am Fahrzeug, soweit diese durch die fehlerhaften Teile direkt verursacht worden sind. Bei der Nachbesserung ersetzte Teile gehören AH. 

3.4. Anspruch des Vertragspartners auf Ersatzlieferung besteht in keinem Fall. 

3.5. Nachbesserung verlängert in keinem Falle die Gewährleistungspflicht. 

3.6. Allfällige Gewährleistungs- bzw. Garantieansprüche gegenüber AH bei Konkurs bzw. Zahlungsunfähigkeit des Herstellers sind ausgeschlossen. 

3.7 Alle weitergehenden Haftungsansprüche sind unter Vorbehalt unabänderlicher gesetzlicher Vorschriften ausgeschlossen. 

4. Eintauschfahrzeug 

Der Vertragspartner erklärt, dass am eingetauschten Fahrzeug keinerlei Ansprüche oder Eigentumsvorbehalte von Drittpersonen bestehen. Der Vertragspartner trägt die Gefahr für Untergang oder Wertverminderung des Eintauschfahrzeuges bis zu dessen Übergabe. 

5. Zahlungsfrist, Verzug, Verrechnung 

5.1. Der Kaufbetrag muss vor Abholung der Fahrzeuge durch oder im Namen des Vertragspartners vollständig, zuzüglich eventueller weiterer Beträge bezahlt werden. 

5.2. Eine nicht fristgerechte Erfüllung der Zahlungsverpflichtung führt ohne weitere Inverzugsetzung zur Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 1% pro laufendem bzw. begonnenem Monat, wobei mindestens der gesetzliche Zinssatz zur Anwendung kommt. 

5.3. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die geschuldeten Beträge mit eventuell bestehenden Forderungen an AH zu verrechnen. 

6. Haftung 

6.1. AH haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig entstandene Schäden, unabhängig von ihrer Art, einschließlich für Schäden aufgrund nicht erfolgter, nicht fristgerechter oder nicht ordentlich erfolgter Lieferungen. 

7. Garantie 

7.1. Die Fahrzeuge werden mit der üblichen Werksgarantie geliefert (gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im Herkunftsland des ursprünglichen Lieferanten), falls nicht ausdrücklich anders vereinbart und schriftlich bestätigt. Jegliche Regress- oder sonstigen Forderungen des Vertragspartners an AH sind in diesem Falle ausgeschlossen. 

7.2. AH schließt jegliche Haftung im Zusammenhang mit sichtbaren oder verborgenen Mängeln ausdrücklich aus. Entsprechende Ansprüche richtet der Vertragspartner direkt an den Hersteller, den Generalimporteur oder den Importeur. Der Vertragspartner verpflichtet sich ausdrücklich, keine entsprechenden Forderungen an AH zu stellen. 

8. (Außer) gerichtliche Kosten 

Falls der Vertragspartner seine Verpflichtungen aufgrund des vorliegenden Vertrags nicht erfüllt, ist der Vertragspartner zur Übernahme aller (außer) gerichtlichen Kosten, mit einem Mindestbetrag in Höhe von CHF 5000,- zuzüglich MwSt. verpflichtet. 

9. Wandlung 

Falls eine Bestimmung des vorliegenden Vertrags ganz oder teilweise geltendem Recht oder geltenden Vorschriften widerspricht, so gilt diese Bestimmung als nicht geschrieben, ohne dass dies die Gültigkeit der weiteren Bestimmungen bzw. des Vertrags als solchem beeinträchtigt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Falle, die betreffende Bestimmung mit einer rechtsgültigen Bestimmung gleichen Inhalts zu ersetzen. 

10. Zustimmungsvorbehalt 

Dieser Vertrag ist nur unter Vorbehalt der Zustimmung seitens der Direktion oder Geschäftsleitung der AH verbindlich. Die Direktion oder Geschäftsleitung muss dem Vertragspartner die Verweigerung der Zustimmung binnen 10 Arbeitstagen schriftlich mitteilen, ansonsten gilt der Vertrag als genehmigt. Im Falle der Verweigerung wird eine Schadenersatzpflicht ausgeschlossen. 

11. Gerichtsstand 

Ohne anderslautende zwingende Gesetzesbestimmungen, vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am Sitz resp. Wohnsitz der AH. Es ist AH freigestellt, stattdessen auch die ordentlichen Gerichte am Sitz resp. Wohnsitz des Käufers anzurufen. 

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René Hermann

René Hermann

Geschäftsleitung

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